Bordlader, nicht die Aufschrift
Volle 11 kW gibt es nur, wenn das Fahrzeug dreiphasig mit 11 kW AC laden kann. Einphasige Bordlader bleiben deutlich darunter.
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Eine 11 kW Wallbox lädt dreiphasig mit bis zu 3 × 16 A. Schneller als der AC-Bordlader des Fahrzeugs wird sie nicht. Ein Auto mit 11 kW AC lädt auch an einer 22-kW-Wallbox nicht schneller.
Gegenüber einer Haushaltssteckdose mit rund 2,3 kW ist das nahezu die fünffache Ladeleistung. Für viele private Stellplätze reicht das über Nacht. Der Anschlussaufwand liegt unter dem einer 22-kW-Anlage mit 3 × 32 A.
Eine einzelne 11-kW-Wallbox wird beim Netzbetreiber angemeldet. Eine vorherige Zustimmung ist bei einer Summen-Bemessungsleistung bis 12 kVA grundsätzlich nicht nötig.
Volle 11 kW gibt es nur, wenn das Fahrzeug dreiphasig mit 11 kW AC laden kann. Einphasige Bordlader bleiben deutlich darunter.
Eine einzelne 11-kW-Wallbox wird angemeldet. Mehrere Ladepunkte können zusammen über 12 kVA liegen. Dann ist eine Zustimmung nötig.
Rund 20 kWh dauern rechnerisch etwa zwei Stunden, 70 kWh etwa sieben. Für den täglichen Bedarf ist 22 kW deshalb oft unnötig.
Gezählt wird die nachzuladende Energie, nicht die Akkugröße. Bei einem 11-kW-Bordlader und angenommenen 90 % Ladeeffizienz dauern 20 kWh rund zwei Stunden, 70 kWh gut sieben Stunden.
10 kWh sind etwa eine Stunde, 40 kWh etwa vier. Eine volle Ladung von 0 auf 100 % ist im Alltag selten nötig.
Rechenbeispiele, keine garantierten Ladezeiten. Bordlader, Ladestand, Temperatur und Verluste verändern die Dauer.
11 kW sind 3 × 16 A. 22 kW sind 3 × 32 A. Der Zeitvorteil entsteht nur, wenn Fahrzeug, Zuleitung, Absicherung und Netzanschluss die höhere Leistung tragen.
11 kW werden angemeldet. 22 kW brauchen vor der Inbetriebnahme zusätzlich die Zustimmung des Netzbetreibers, weil 22 kW über der Grenze von 12 kVA liegen.
Maßgeblich ist die Summe aller Ladeeinrichtungen an der Anlage. Zwei 11-kW-Punkte können die 12-kVA-Grenze ebenfalls überschreiten.
Ein festes Typ-2-Kabel bleibt am Platz. Eine Buchse braucht ein separates Kabel. Für 11 kW muss das Kabel dreiphasig für 16 A ausgelegt sein, nicht für 32 A.
Viele Fahrzeuge starten erst ab 6 A. Einphasig sind das etwa 1,4 kW, dreiphasig etwa 4,2 kW. Eine Phasenumschaltung nutzt kleinere Solarüberschüsse. Messung und Kommunikation sind extra.
Hat die Wallbox eine Gleichfehlerstrom- Erkennung von 6 mA, reicht im Verteiler häufig ein FI Typ A. Ohne diese Funktion ist oft ein FI Typ B oder eine gleichwertige Einrichtung nötig.
Für den Nachweis geladener Kilowattstunden entscheidet der Abrechnungszweck. Ein MID-Zähler macht die Ladestation nicht automatisch eichrechtskonform für den Stromverkauf an Dritte.
Garage, Carport und freier Stellplatz brauchen unterschiedliche Gehäuse. Die ausgewiesene IP-Schutzart gilt, nicht die Annahme, ein Dach reiche.
Neue private Ladepunkte über 4,2 kW sind seit 2024 grundsätzlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Anschluss, Schutzorgane und die Anmeldung klärt der Elektrofachbetrieb.
Eine einzelne 11-kW-Wallbox wird vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet. Eine zusätzliche Zustimmung ist bei höchstens 12 kVA Summen-Bemessungsleistung grundsätzlich nicht erforderlich. 22 kW liegen darüber und brauchen diese Zustimmung. Mehrere 11-kW-Punkte können die Grenze gemeinsam überschreiten.
Nein. Der Bordlader begrenzt die AC-Leistung. Ein Fahrzeug mit maximal 11 kW lädt an einer 22-kW-Wallbox weiterhin mit höchstens 11 kW.
Viele Fahrzeuge laden erst ab 6 A. Das sind einphasig etwa 1,4 kW und dreiphasig etwa 4,2 kW. Ob die Wallbox die Phasen umschaltet, steht in der Gerätebeschreibung. Die Energiemessung ist dafür zusätzlich nötig.
Das hängt vom Zweck ab. Ein MID-Zähler weist Kilowattstunden nach, macht die Wallbox aber nicht automatisch eichrechtskonform für den Verkauf von Strom an Dritte.
Ja. 11 kW sind gegenüber rund 2,3 kW nahezu die fünffache Leistung, sofern das Fahrzeug diese AC-Leistung aufnimmt. Die Wallbox ist außerdem für mehrstündiges Laden ausgelegt.
Angaben auf Grundlage der Herstellerinformationen sowie der Regeln zu Anmeldung, § 19 NAV und § 14a EnWG. Ladezeiten sind Rechenbeispiele bei 90 % Effizienz. Maßgeblich bleiben Datenblatt, Anschluss und Netzbetreiber.
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