Ergänzung Wallboxen:
Ab dem 01.01.2024 müssen u. a. auch Ladeeinrichtungen nach § 14 a EnWG steuerbar sein. Gemäß § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind auch Ladeneinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.
Erreicht die elektrische Anlage eine bestimmte Bemessungsleistung in der Summe bedarf deren Inbetriebnahme darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers.
Bitte klären Sie vor Kauf mit Ihren zuständigen Netzbetreiber ab, ob die von Ihnen gewählte Ladestation die technischen Anforderungen und Vorschriften nach EnwG erfüllt. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr!
Der Anschluss bzw. die Installation von nicht steckerfertigen Ladestationen darf nur durch einen Fachmann (z.B. eingetragener Elektroinstallateur) durchgeführt werden.
SMA 202576-00.01 SMA EV Charger Business 2x 22 kW, RFID, Typ 2 Ladebuchse
SMA Solar Technology AG
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Hessen
Deutschland
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