Ergänzung Wallboxen:
Ab dem 01.01.2024 müssen u. a. auch Ladeeinrichtungen nach § 14 a EnWG steuerbar sein. Gemäß § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind auch Ladeneinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.
Erreicht die elektrische Anlage eine bestimmte Bemessungsleistung in der Summe bedarf deren Inbetriebnahme darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers.
Bitte klären Sie vor Kauf mit Ihren zuständigen Netzbetreiber ab, ob die von Ihnen gewählte Ladestation die technischen Anforderungen und Vorschriften nach EnwG erfüllt. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr!
Der Anschluss bzw. die Installation von nicht steckerfertigen Ladestationen darf nur durch einen Fachmann (z.B. eingetragener Elektroinstallateur) durchgeführt werden.
Fronius Deutschland GmbH
Fronius Strasse 1
36119 Neuhof-Dorfborn
Hessen
Deutschland
sales.germany@fronius.com
Für weitere Informationen zum Installationshinweis klicke hier.


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