Ergänzung Wallboxen:
Vor der Erstinbetriebnahme von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ist nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und §19, Absatz 2 zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) eine Anmeldung / Genehmigung beim Netzbetreiber zu stellen. Dies gilt für festinstallierte genauso wie für mobile Ladestationen. Des Weiteren müssen Ladeeinrichtungen ab 2024 nach § 14a des EnWG steuerbar sein.
Bitte klären Sie vor Kauf mit Ihren zuständigen Netzbetreiber ab, ob die von Ihnen gewählte Ladestation die technischen Anforderungen und Vorschriften nach EnwG erfüllt. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr!
Der Anschluss bzw. die Installation von nicht steckerfertigen Ladestationen darf nur durch einen Fachmann (z.B. eingetragener Elektroinstallateur) durchgeführt werden.
Mennekes 1321301205 AMTRON® Compact 2.0s 11 C2
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